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2019 - ein Jahr der Chancen im SGB II, SGB III und SGB IX

Ein Gastbeitrag von Andreas Hammer

Arbeitsmarktpolitik ist ein sehr dynamisches Politikfeld. In kurzen Abständen werden Rechtsgrundlagen geändert, die prototypisch auf eine Änderung des Sozialstaats hinwirken.

In 2018 wurden größere Vorhaben auf den Weg gebracht: das Teilhabechancengesetz und das Qualifizierungschancengesetz, die überwiegend zum 01.01.2019 Rechtskraft erhalten haben. Somit bieten sich in 2019 neue Chancen für Leistungsberechtigte, Jobcenter und Dienstleister am Arbeitsmarkt.

Teilhabechancengesetz
Das Teilhabechancengesetz beruht im Wesentlichen auf der Modifizierung des §16e SGB II und der Neuschaffung des §16i SGB II. In der Gesetzesbegründung wird auf die ESF‐Bundesprogamme zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit (für §16e SGB II) und Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt (für §16i SGB II) Bezug genommen. Letztlich werden mit der Rechtsänderung lediglich einige der Restriktionen seit 2012 zurückgenommen. Infolge der sog. Instrumentenreform 2012 haben vor allem Beschäftigungsträger ihre Aktivitäten eingeschränkt. Für sie entstehen nun wieder Chancen auf die Beschäftigung von Arbeitslosen als eine Kernaufgabe. Durch den Verzicht auf die Kriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität wird die Förderung von Entgelten auch für Unternehmen der Privatwirtschaft und der Kommunalverwaltung attraktiver. In der Folge können Jobcenter, so die Erwartung, Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende leichter in Arbeit vermitteln.

§16e SGB II
Die Förderung von Arbeitsverhältnissen finanziert zwei Jahre das Arbeitsentgelt von Langzeitarbeitslosen, wenn diese mindestens zwei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Gegenüber der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung ist die Handhabung verbessert worden. So gibt es nun feste Zuschussquoten und Zuschussdauern statt einer "bis zu"‐Regelung. Im ersten Jahr beträgt die Zuschussquote 75% und im zweiten Jahr 50% des förderfähigen Entgelts. Zu beachten ist außerdem, dass ein vorzeitiges Ende der Beschäftigung zu einer Zuschussrückzahlung seitens des Arbeitgebers führen kann.

Damit dieses Instrument nachhaltig wirkt, sollten die Erfahrungen aus dem "ESF‐Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" (kurz: ESF‐LZA‐Programm) berücksichtigt werden. Frauen und Migranten waren hier unterrepräsentiert. Ihnen sollten künftig mehr Chancen gegeben werden. ...

Den vollständigen Beitrag von Andreas Hammer finden Sie hier.